Staatlich geförderte Renten

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Staatlich geförderte Renten

Zu den staatlich geförderten Renten zählen die Basis-Rente (Rürup-Rente), betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Rente.

Bei diesen Rentenformen unterstützt der Staat die Sparer kräftig mit Zulagen und Steuererleichterungen. Gerade in der jetzigen Zeit der Niedrigzinspolitik mit einer nur geringen Wertentwicklung können Sie als Sparer von so einer Altersvorsorge profitieren. Zu empfehlen ist solch eine Form der Altersvorsorge gerade aus diesem Grund, da die überwiegende Rendite aus den staatlichen Förderungen entsteht. Dies wird auch Förderquote genannt.

Welche Form der Altersvorsorge ist für mich am besten geeignet?

Nicht alle staatlich geförderten Altersvorsorgen eignen sich für Angestellte, Arbeiter, Beamte und Selbständige gleichermaßen. Ihre Altersvorsorge sollte gerade deshalb gut durchdacht und kalkuliert werden. Je nach Berufsgruppe, Einkommen, Alter und familiärer Situation ergibt sich die für Sie am besten geeignete Altersvorsorge.

Hier ist es wirklich angebracht einen Experten aufzusuchen. In einem persönlichen Beratungsgespräch nehme ich den Stand Ihrer derzeitigen Situation auf.  Anhand Ihrer Informationen kann ich Ihnen Möglichkeiten der Altersvorsorge aufzeigen, die für Sie geeignet sind. Manchmal ist auch eine Kombination sehr sinnvoll. Hier geht es noch nicht um die Auswahl einer Versicherungsgesellschaft, sondern zunächst einmal um die Feststellung der für Sie passenden Altersvorsorge.

Hier erfahren Sie mehr über die jeweiligen Arten der staatlich geförderten Altersvorsorge:

Die Basisrente (auch Rürup-Rente) genannt existiert seit 2005. Sie ist hauptsächlich für Selbständige oder Gutverdiener sehr gut geeignet.

Diese an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnte Versorgung kann ab 2005 mit 60 Prozent und bis 2025 jährlich um zwei Prozent steigend steuerlich abgesetzt werden.

Derzeit steht die steuerliche Ansetzbarkeit der eingezahlten Sparbeiträge bei 82 Prozent (Stand 2016)


Beispiel 1:

30-jähriger Handwerker, selbständig, versteuerndes Einkommen 60.000 Euro

Basis-Rentenvertrag: Sparbeitrag bis zum 65. Lebensjahr monatlich 1000 Euro.

Bis zum Rentenbeginn (65 Jahre) summiert sich die mögliche Steuerersparnis auf
186.172,76 EURO

Dies entspricht einer durchschnittlichen Steuerersparnis von 44,3 Prozent.


Beispiel 2:

40-jährige Software-Entwicklerin, ein Kind, angestellt, Bruttojahresgehalt 65.000 Euro 

Basis-Rentenvertrag: Sparbeitrag bis zum 65. Lebensjahr monatlich 500 Euro.

Bis zum Rentenbeginn (65 Jahre) summiert sich ihre mögliche Steuerersparnis auf
68.642,54 EURO

Dies entspricht einer durchschnittlichen Steuerersparnis von 41,5 Prozent.


In beiden Fällen entsteht ein enormer zusätzlicher Spareffekt und das zunächst ohne die Verzinsung zu berücksichtigen.

Interessant ist häufig auch die Möglichkeit der Sonderzahlungen (Einmalzahlungen) in den laufenden Rentenvertrag während der Ansparphase. So hat zum Beispiel der Selbständige noch im Dezember die Möglichkeit durch eine einmalige Zahlung seine gesamte Steuerlast zu senken.

Die Rentenleistung aus dem Vertrag darf jedoch nur eine lebenslange Rente vorsehen, darf nicht vor dem 62. Lebensjahr beantragt werden und die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererbbar, beleihbar, kapitalisierbar oder veräußerbar sein.

Möchten auch Sie in Erfahrung bringen, ob die Basis-Rente für Sie geeignet ist, dann kontaktieren Sie mich am besten noch heute. In einem gemeinsamen Beratungsgespräch zeige ich Ihnen, als Experte für Ihre Altersvorsorge, Ihr persönliches Steuersparmodell auf. Ich bin mir sicher, Sie werden über das Ergebnis erstaunt sein. Es spart sich doch auch viel leichter für das Alter, wenn Sie wissen, dass der Staat einen Großteil dazu gibt.

Es ist bekannt, dass die gesetzlichen Rentenansprüche der zukünftigen Rentner nicht mehr ausreichen werden, um deren gewohnten Lebensstandard zu halten.

Um diese so genannte „Versorgungslücke“ zu schließen und den heutigen Arbeitnehmern finanzielle Einbußen im Alter zu ersparen, setzt der Staat zunehmend auf die Eigeninitiative der Arbeitnehmer. Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) hat der Gesetzgeber unter anderem Änderungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgenommen. Damit soll insgesamt die Motivation und die Eigeninitiative gefördert werden. Allein mit dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1 a BetrAVG wurde eine wesentliche Grundlage zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen.

Die bAV ist ein wichtiges Instrument zur Altersvorsorge. Durch die staatliche Förderung ist sie für alle Arbeitnehmer interessant und aufgrund des Fachkräftemangels auch für Firmen ein attraktives Instrument zur Bindung und Gewinnung von Mitarbeitern.

Durch eine Endgeltumwandlung sparen Sie bei der bAV Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Gehalts nicht bar ausgezahlt, sondern in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Die Beiträge kommen also aus unversteuertem Bruttoeinkommen. Dadurch wird ein Teil des Beitrags durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis finanziert.

Beispiel: 30-jähriger Arbeitnehmer, monatliches Bruttoeinkommen 2800 Euro.

Betriebliche Altersvorsorge mit 100 Euro monatlichem Sparbeitrag

Das entspricht einer staatlichen Förderung von nahezu 50 Prozent.

Dem Gesetz nach ist Ihr Arbeitgeber zwar verpflichtet, Ihnen die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung zu stellen. Allerdings kann er auch bestimmen, mit welcher Versicherungsgesellschaft der Rentenvertrag vereinbart wird. Dies kann für Sie ein Nachteil sein. Denn gerade in der heutigen Zeit kommt es oft zu häufigen Arbeitgeberwechseln.  Hier kann es passieren, dass bei jedem Wechsel des Arbeitgebers ein neuer Vertrag vereinbart werden muss.

Um das zu vermeiden, sollten Sie bei einem Arbeitgeberwechsel beachten, dass Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge unbedingt in Ihre Gehaltsverhandlungen mit einfließen lassen.

Auf die Altersrente kann frühestens zum 62. Lebensjahr zugegriffen werden. Auch eine Kapitalauszahlung ist dabei möglich. Doch hier ist zu beachten, dass die Auszahlung zu Beginn Ihrer Rente nicht nur zu Ihren dann gültigen Steuersatz voll versteuert werden muss. Es sind auch Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.

Sie sollten daher von einem Experten genau prüfen lassen, ob sich eine Altersvorsorge unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile in diesem Bereich der bAV gegenüber einer anderen Form der Altersvorsorge tatsächlich lohnt.

Im gemeinsamen unverbindlichen Beratungsgespräch ermittle ich, als Experte, anhand Ihrer Angaben zu Ihrer Lebenssituation und Ihrer Zukunftswünsche die für Sie am besten geeignete Form Ihrer persönlichen Altersvorsorge.

Die Riester-Rente ist eine sinnvolle zusätzliche Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die staatliche Förderung erfolgt durch Zulagen und die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge. Im Gegensatz zu den anderen Formen der gesetzlich geförderten Altersvorsorge wird neben der steuerlichen Absetzbarkeit bei der Rieste-Rente zusätzlich eine staatlich festgelegte Zulage bezahlt.

Ist Riestern für mich eine geeignete Form der Altersvorsorge?

Es entstehen sehr hohe Verwaltungskosten, da die Zuordnung Ihrer Zulagen jedes Jahr erneut geprüft werden muss. Aus diesem Grund  ist die Riester-Rente meiner Meinung nach nur für einen kleinen Personenkreis geeignet. So eignet sich diese Form der Altersvorsorge zum Beispiel hervorragend für eine Frau mit zwei Kindern und geringerem Einkommen. Dagegen ist sie aber für den Ehemann mit gutem Einkommen eher ungeeignet. Genauer werde ich Ihnen den Unterschied in meinen Beispielen darstellen.

Wann erhalte ich eine Zulage für meinen Vertrag und wie hoch ist diese?

Die volle staatliche Zulage erhalten Sie, wenn Sie vier Prozent Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoseinkommens abzüglich der Zulage in Ihren Vertrag einbezahlen. Zahlen Sie weniger in Ihren Riester-Vertag ein, dann erhalten Sie zwar noch eine Zulage, welche allerdings nur noch anteilig im Verhältnis zur Ansparung bezahlt wird.


Beispiel 1:

35-jährige Frau, zwei Kinder (nach 2008 geboren), Teilzeitjob 16.800 Euro solzialversicherungspflichtiges Bruttovorjahreseinkommen im Jahr 2015

Zulagen:

Grundzulage für Frau:       154 Euro

Kinderzulage Kind 1:                  300 Euro

Kinderzulage Kind 2:                  300 Euro

Gesamtzulage          754 Euro jährlich

Voraussetzung für eine volle Zulage im Jahr 2016 ist die Einzahlung von vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttovorjahreseinkommens (im Beispiel 16.800 Euro)

Mögliche Zulagen können dabei dann noch abgezogen werden.

4 Prozent aus 16.800 Euro = 672 Euro – 754 Euro Zulage = – 82 Euro

Leider ist es nun nicht so, dass die Frau aus diesem Beispiel 82 Euro ausgezahlt bekommt.

Hierfür hat der Staat einen sogenannten Sockelbeitrag von 60 Euro oder 5 Euro monatlich festgelegt.

Das bedeutet für dieses Beispiel, dass die Frau nur 60 Euro im Jahr oder 5 Euro monatlich in ihrem Riester-Vertrag ansparen muss, um die volle Zulage von 754 Euro zu erhalten.

Fazit:

Für die junge Frau ist die Riester-Rente vollkommen geeignet. Die hohen Verwaltungskosten sind hier unrelevant, da der Staat diesen im Beispiel aufgeführten Altersvorsorgevertrag zu 93 Prozent aus dem Zulagenanteil fördert.


Beispiel 2:

 37-jähriger Mann, verheiratet mit Frau aus Beispiel 1, 54.000 Euro solzialversicherungspflichtiges Bruttovorjahreseinkommen im Jahr 2015

Zulagen:

Grundzulage für Mann:     154 Euro

Kinderzulage Kind 1:                      0 Euro (da die Frau bereits die Kinderzulage erhält)

Kinderzulage Kind 2:                      0 Euro (da die Frau bereits die Kinderzulage erhält)

Gesamtzulage                    154 Euro jährlich


Voraussetzung für eine volle Zulage im Jahr 2016 ist die Einzahlung von vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttovorjahreseinkommens (im Beispiel 63.000 Euro)

Mögliche Zulagen können dabei dann noch abgezogen werden.

4 Prozent aus 63.000 Euro = 2.520 Euro – 154 Euro Zulage = 2.366 Euro Einzahlung jährlich – beziehungsweise 198 Euro monatlich.

Die Förderquote aus Zulagensicht beträgt sechs Prozent.


Fazit:

Zwar kann der Mann im Rahmen der steuerlichen Höchstbeiträge gemäß § 10a EStG die Einzahlung bis maximal 2.100 Euro absetzen, jedoch sind die höheren Verwaltungskosten eines Rister-Vetrages zu berücksichtigen. Meiner Meinung nach wäre dem Mann mit einer Basisrente besser geholfen.

Zudem ist bei einem Riester-Vertrag jedes Jahr erneut darauf zu achten, dass durch Einkommensveränderungen auch der Sparbetrag entsprechend angepasst werden sollte. In der Praxis stelle ich immer wieder fest, das Riester-Sparer oftmals entweder zu viel oder zu wenig einbezahlen. Solch ein Vertag erfordert für eine bestmögliche Eignung eine ständige Kontrolle.

Weitere Informationen zur Riester-Rente finden Sie hier

Welcher Personenkreis kann Riestern?

Erstmal sind Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtigen Einkommen förderberechtigt und damit riesterfähig. Selbständige hingegen können nur unter bestimmten Voraussetzungen riestern.

Können auch Selbstständige die Förderung in Anspruch nehmen?

Selbstständige, die nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, gehören zum „mittelbaren“ zulagenberechtigten Personenkreis. Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht nur über den „unmittelbar“ zulagenberechtigten Ehegatten. Da der Selbständige kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen besitzt, gilt für ihn auch die Einzahlung des Sockelbeitrages von 60 Euro jährlich oder fünf Euro monatlich.

Können Beamte und Arbeiter/Angestellte im öffentlichen Dienst die Förderung in Anspruch nehmen?

Ja. Seit 1. Januar 2002 haben auch Beamte und Arbeiter/Angestellte im öffentlichen Dienst das Recht auf Riester-Förderung. Bei Beamten werden die Dienstbezüge des Vorjahres zur Berechnung des Beitrages herangezogen.

Bestehen für Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören, besondere Pflichten?

Ja. Die Förderberechtigten müssen ihrer Besoldungsstelle schriftlich das Einverständnis zum Datenaustausch erteilen. Dabei werden die für die Förderung relevanten Daten mitgeteilt (begünstigter Personenkreis, Bezüge, Kinder). Diese Erklärung muss der zuständigen Stelle spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Die Besoldungsstellen sind verpflichtet die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Ohne diese Einverständniserklärung, die nur einmal erteilt werden muss und dann bis auf Widerruf gilt, liegt keine unmittelbare Förderberechtigung vor. Bei Wechsel der Besoldungsstelle ist gegenüber der neuen zuständigen Stelle die Einverständniserklärung abzugeben.

Kann während der Kindererziehungszeit auch die staatliche Förderung in Anspruch genommen werden?

Ja. Während der Kindererziehungszeit (KEZ) entstehen für den Erziehenden eigene Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Personen sind somit „unmittelbar“ förderberechtigt. Es ist daher der erforderliche Mindest-Eigenbeitrag, mindestens jedoch der gesetzliche Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich zu entrichten.

Gilt die Riester-Förderung auch für Personen mit Arbeitslosengeld I / Arbeitslosengeld II?

Ja. Arbeitslose mit Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II sind „unmittelbar“ zulagenberechtigt und haben einen Anspruch auf Förderung, sofern sie die Leistung nicht als Darlehen erhalten haben. Auch Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitssuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung oder Arbeitslosengeld II erhalten, gehören zum „unmittelbar“ zulagenberechtigten Personenkreis. Es ist daher der erforderliche Mindest-Eigenbeitrag, mindestens jedoch der gesetzliche Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich zu entrichten. Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist das tatsächlich erzielte Entgelt des Vorjahres zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen sind Arbeitslosengeld II-Bezieher nicht förderberechtigt, zum Beispiel wenn sie die Leistung nur als Darlehen erhalten. Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II sollte zusätzlich bei dem zuständigen Arbeitsamt nachgefragt werden.

Gehören geringfügig Beschäftigte zum förderberechtigten Personenkreis?

Für Personen mit einem Arbeitsentgelt von weniger als 450,00 Euro gilt:

Nein. Ausnahme: Sofern sie schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichten. Somit ist zusätzlich zu der vom Arbeitgeber immer abzuführenden Pauschale von 15 Prozent ein Arbeitnehmeranteil von 4,9 Prozent des Gehaltes in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen.

Für Personen mit einem Arbeitsentgelt ab 451,00 Euro:

Ja. Diese Personengruppe ist automatisch pflichtversichert und somit unmittelbar zulagenberechtigt. Ausnahme: Sofern sie schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung beantragt haben.

Können auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke die Förderung erhalten?

Diese Personen gehören zum „mittelbar“ zulagenberechtigten Personenkreis. Ausnahme: Pflichtversicherte in der Künstlersozialkasse. Freiwillig Versicherte bekommen keine Förderung. Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht nur über den „unmittelbar“ zulagenberechtigten Ehegatten.

Gehören auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in die Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis?

Ja. Voraussetzung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland sowie die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis.

 

Welches Kalenderjahr ist für die Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis maßgeblich?

Das Kalenderjahr, in dem die Eigenbeiträge gezahlt werden.

Staatliche Förderung

Wie können die staatlichen Zulagen beantragt werden?

Bei der Beantragung der Riester-Rente besteht die Möglichkeit, mit dem Neuantrag einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Die Anträge werden von den Versicherern an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die Zulagen werden in den Folgejahren – bis auf Widerruf des Kunden – automatisch bei der ZfA beantragt.

Gibt es eine Frist zur Beantragung der Zulagen?

Ja. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage sowie Kinderzulage muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gestellt werden.

Wer erhält den sogenannten „ Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 Euro?

Den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten einmalig alle Personen, die nach § 79 Satz 1 Einkommensteuergesetz zulagenberechtigt sind und die zu Beginn des Beitragsjahres, für das die erhöhte Zulage „Berufseinsteiger-Bonus“ gezahlt werden soll, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Muss der „Berufseinsteiger-Bonus“ gesondert beantragt werden?

Nein. Der „Berufseinsteiger-Bonus“ wird nach § 84 Einkommensteuergesetz ohne gesonderten Antrag für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr gewährt, für das eine Riestervorsorgezulage beantragt wird.

Bis wann muss der Eigenanteil beziehungsweise Mindesteigenbeitrag gezahlt sein, damit der Anspruch auf Förderung entsteht?

Es werden bis zur geförderten Höchstgrenze alle Beiträge berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember des Jahres gezahlt und beim Versicherer eingegangen sind, in dem der Anspruch auf Förderung besteht. Für die Förderung spielt es keine Rolle, ob der Beitrag im Januar, Dezember oder über das Jahr verteilt gezahlt wird. Auf die Entwicklung des Wertverlaufes der Anlage hat der Einzahlungszeitpunkt natürlich Einfluss. Zu beachten ist jedoch, dass die Fälligkeit immer der 1. eines Monats ist.

Was passiert, wenn weniger als der Eigenanteil beziehungsweise Mindesteigenbeitrag vom Förderberechtigten eingezahlt wird?

Wird der Eigenanteil beziehungsweise Mindesteigenbeitrag nicht vollständig erbracht, so wird auch die Förderung (Zulage) anteilig gekürzt. Das bedeutet: Wird nur die Hälfte des erforderlichen Mindesteigenbeitrages geleistet, so wird auch nur die Hälfte der Grund- und Kinderzulagen gezahlt.

Welches Kalenderjahr ist für die Berechnung des Einkommens beziehungsweise der Einnahmen des Zulagenberechtigten maßgeblich?

Das Kalenderjahr, vor dem Jahr in dem die Eigenbeiträge gezahlt werden.

Wie hoch ist der erforderliche Eigenanteil beziehungsweise Mindesteigenbeitrag eines „unmittelbar“ Zulagenberechtigten, wenn im vergangenen Kalenderjahr keine anrechenbaren Einkünfte erzielt wurden?

Nachdem kein Vorjahreseinkommen vorhanden ist, muss mindestens der gesetzliche Sockelbeitrag von jährlich 60 Euro entrichtet werden.

Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage?

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das der Grundzulagenberechtigte im entsprechenden Kalenderjahr auch Anspruch auf Kindergeld hat. Bei Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, wird die Zulage der Mutter beziehungsweise auf gemeinsamen Antrag hin dem Vater zugeordnet. Die getroffene Regelung gilt mindestens für ein volles Kalenderjahr.

Wie lange werden Kinderzulagen gezahlt?

Solange die Kindergeldberechtigung für das jeweilige Kind besteht, besteht auch der Anspruch auf die Kinderzulage. Bei behinderten Kindern kann der Anspruch auf Kinderzulage auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinausgehen, eben solange wie für das behinderte Kind die Kindergeldberechtigung besteht.

Können die Beiträge eines geförderten Altersvorsorgevertrages steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, im Rahmen der steuerlichen Höchstbeiträge gemäß § 10a EStG.
Die steuerlich absetzbaren Höchstbeträge (Eigenbeitrag zuzüglich Zulagen) betragen maximal 2100 Euro.

Wird die Riester-Rente als „sonstige Einkünfte“ im Rentenbezug „nachgelagert“ besteuert?

Ja, aber nur die Rente aus dem „geförderten“ Altersvorsorgevermögen. Der Steuersatz im Alter ist in der Regel niedriger als im Arbeitsleben. Die Sparbeiträge sowie auch die Zinsen und Erträge sind in der Ansparphase steuerlich freigestellt. Die Rente aus „nicht gefördertem“ Altersvorsorgevermögen ist mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Was passiert, wenn ein Riester-Vertrag gekündigt wird?

Eine Kündigung des Altersvorsorgevertrages stellt eine „schädliche Verwendung“ dar, sofern das Kapital nicht auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Versicherungsnehmers übertragen wird. „Schädliche Verwendung“ bedeutet, dass eine erhaltene staatliche Förderung (Zulagen und Steuerermäßigung) wieder an den Staat zurückzuzahlen ist. Liegt eine Kündigung vor, so teilt der Versicherer dies der ZfA (Zulagenstelle für Altersvermögen) mit. Die ZfA gibt den erforderlichen Rückzahlungsbetrag bekannt und der Versicherer zahlt erst nach Abzug des festgesetzten Rückzahlungsbetrages das verbleibende Kapital an den Versicherungsnehmer aus.

Besteht die Möglichkeit Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag in einen Anderen zu übertragen (Anbieterwechsel)?

Ja. Der Versicherungsnehmer muss lediglich seinen Altanbieter schriftlich auffordern, das Kapital zu übertragen. Eine Kapitalübertragung ist vierteljährlich zum Quartalsende möglich.

Übertragung und Pfändung

Ist das Altersvorsorgevermögen übertragbar oder pfändbar? Was ist im Falle einer Insolvenz?

Das geförderte Altersvorsorgevermögen, seine Erträge und Wertzuwächse sind nach § 97 Satz Einkommensteuergesetz nicht übertragbar und damit gemäß § 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung auch nicht pfändbar. Im Falle einer Insolvenz gehört es daher auch nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordung).

Sind die Rentenzahlungen in der Rentenphase vor Pfändung geschützt? Was ist im Falle einer Insolvenz?

Die Rentenzahlungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind im Rahmen der für Arbeitseinkommen geltenden Beschränkungen (sog. Pfändungsfreigrenzen) vor Pfändung geschützt (§ 851d Zivilprozessordnung). Soweit die Rentenzahlungen vor Pfändung geschützt sind, gehören sie auch nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Insolvenzordung).

Altersvorsorgen werden stattlich gefördert. Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Renten „Hartz-IV-sicher“ sind. Ihr Vertragsguthaben wird auf das Arbeitslosengeld II somit nicht angerechnet.

Zudem profitieren Sie in Ihrer Ansparung der Altersrente von der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass Ihre Gewinne aus der Verzinsung Ihres Vertrages während der Ansparphase nicht besteuert werden. Somit entwickelt sich Ihr Vertragsguthaben im Vertrag bis zum Vertragsende steuerfrei.

Wenn der Staat so viel gibt, dann muss er ja auch irgendwo wieder etwas nehmen. Das ist auch so, denn bei Renteneintritt muss die gesamte Rente versteuert werden. Das hört sich aber schlimmer an als es ist. Die Besteuerung in der Rente ist im Regelfall niedriger als in der Zeit Ihrer Erwerbstätigkeit. Zudem kommt, dass zum Beispiel ein Sparer, der 30 Jahre alt ist, im Normalfall bis zu seinem Renteneintritt 35 Jahre einbezahlen. In dieser steuerfreien Ansparphase mit staatlichen Förderungen hat er damit beispielsweise Zulagen und Steuersenkungen genießen können. Demnach müsste er aber über 100 Jahre alt werden, damit sich dieser Vorteil umkehrt.

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