Haftpflichtversicherung

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Warum brauche ich eine Privathaftpflichtversicherung?

Dem Gesetz nach (§ 823 BGB) ist jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Um Sie und Ihre Familie vor plötzlich unerwartet hohen Schadensersatzforderungen zu schützen, ist eine Haftpflichtversicherung der wichtigste Baustein Ihrer Versicherungsvorsorge.

Bestimmt kennen Sie das – ein kurzer Moment der Unachtsamkeit und schon ist es passiert: Das neue Smartphone eines Bekannten fällt Ihnen aus Versehen aus der Hand und geht dabei kaputt.

Ihre Kinder spielen im Garten Fußball und plötzlich fliegt der Ball über den Zaun auf die Straße und bring einen Radfahrer zu Fall, der sich schwer verletzt. Was zunächst ein unglückliches Missgeschick ist, kann für Sie und Ihre Familie schnell den finanziellen Ruin bedeuten. In beiden Fällen müssen Sie für die verursachten Schäden in voller Höhe aufkommen.

Da gerade im Alltag häufig Schäden aus Unachtsamkeit verursacht werden, ist eine leistungsstarke Privathaftpflichtversicherung unbedingt ratsam, um hohe Schadensersatzforderungen von Ihnen und Ihrer Familie abzuwenden.

Welche Funktionen hat eine private Haftpflichtversicherung?

Eine Privathaftpflichtversicherung hat im Grunde zwei Funktionen:

Die Übernahme des Schadensersatzes Ihres verursachten Schadens gegenüber der geschädigten Person oder deren Abwehr, sofern sich die Ansprüche als unbegründet darstellen. In diesem Fall übernimmt die Versicherung dann die damit verbundenen Prozesskosten sowie Gutachten und Honorare des Rechtsanwalts. Diese Funktion wird auch als passiver Rechtsschutz in der Haftpflichtversicherung bezeichnet. Sie benötigen in solch einen Fall keinen eigenen Anwalt, da sich die Versicherung darum kümmert.

Zunächst prüft also Ihre Haftpflichtversicherung im Schadenfall, ob ein Verschulden Ihrerseits vorliegt, der entstandene Schaden somit begründet ist und ob der Schaden über die Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

Schadensersatzansprüche können aus folgenden Formen auftreten:

  • Personenschäden (verletzte Personen)
  • Sachschäden (Beschädigung eines Sachgegenstandes beziehungsweise eines materiellen Gutes)
  • Vermögensschäden (finanzielle Verluste)

Detailliertere Ausführungen hierzu finden Sie im Bereich: Wichtige Begrifflichkeiten und Leistungsmerkmale

Was leistet die Privathaftpflichtversicherung?

Liegt ein Verschulden Ihrerseits vor und es besteht Versicherungsschutz, dann begleicht Ihre private Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche des von Ihnen verursachten Schadens gegenüber der geschädigten Person.

Grundsätzlich hat bei einem entstandenen Sachschaden der Geschädigte lediglich Anspruch auf einen Zeitwert, da dem Gesetz nach der vorherige Zustand vor Eintritt des Schadenfalls wiederherzustellen ist.

Praxis-Beispiel.: Sie stoßen versehentlich an eine Tischkante des Nachbartisches im Restaurant, dabei fällt das Handy der dort sitzenden Person auf den Boden und das Display des Mobiltelefons geht zu Bruch.

Sie sind nun schadenersatzpflichtig, da ein Verschulden Ihrerseits vorliegt. Ihre Haftpflichtversicherung kommt für den entstandenen Schaden auf. Der Geschädigte hat jedoch nicht generell den Anspruch auf ein neues Mobiltelefon, da es zuvor ja bereits in Gebrauch war.

Über die Haftpflichtversicherung wird eine Reparatur bezahlt. Ist diese aber unwirtschaftlich oder nicht möglich so muss der Geschädigte nachweisen, wann er das Mobiltelefon gekauft hat. Auf Basis dessen wird dann ein Zeitwert ermittelt, der an den Geschädigten als Schadensersatz ausgezahlt wird.

Personenschäden

Hierbei handelt es sich um Schäden, bei denen durch das Verschulden des Versicherten dritte Personen verletzt werden (zum Beispiel im Straßenverkehr oder beim Sport). Die Schadenhöhen erreichen bei Personenschäden auf Grund von eventuellen Rentenzahlungen oder einmaligen Kapitalleistungen schnell eine sechsstellige Summe. 
Zu beachten ist jedoch, dass die Privathaftpflichtversicherung bei Schäden, die der Versicherte als Autofahrer verursacht, keinen Versicherungsschutz bietet (dies übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung).

Sachschäden

Wenn fremde Dinge durch das Verschulden des Versicherten beschädigt oder zerstört werden, handelt es sich um ein Sachschaden (Beispiel: Wenn man bei Freunden aus Versehen Rotwein auf den Teppich verschüttet). 
Die Privathaftpflichtversicherung leistet als Entschädigung grundsätzlich maximal den Zeitwert des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes.

Vermögensschäden

Bei einem Vermögensschaden entsteht einem Dritten ein finanzieller Schaden. 
Ein typisches Beispiel ist, wenn die Versicherten bei Freunden zu Besuch sind, die Kinder in der Wohnung unbeaufsichtigt spielen und dabei eine Service-Telefonnummer wählen, durch die hohe Kosten entsteht.

Gefälligkeitshandlungen

Ein Gefälligkeitsschaden liegt dann vor, wenn die Schadenursache aus einer Gefälligkeitshandlung entsteht. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer anderen auf deren Wunsch einen Freundschaftsdienst erweist.

Praxis-Beispiel:
Der Versicherungsnehmer hilft einem Freund beim Umzug und lässt dabei die wertvolle Vase fallen. Sind Gefälligkeitshandlungen im Vertragsumfang mitversichert, erstattet die Haftpflichtversicherung den Schaden.

Schlüsselverlustschäden

Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schlüsseln ist in vielen Tarifen integriert oder kann bei vielen Tarifen zusätzlich eingeschlossen werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Bewohner eines Mehrfamilienhauses verliert seinen Schlüssel zur Wohnung. Der Schlüssel sperrt nicht nur den Zugang zu seiner Wohnung, sondern auch den Haupteingang sowie die Einfahrt der Tiefgarage. Der Bewohner ist verpflichtet den Schlüsselverlust der zuständigen Hausverwaltung oder dem Vermieter anzuzeigen. Diese können darauf bestehen, dass die Schließanlage ausgetauscht wird. Je nach Größe der Wohnanlage kann der Schaden mehrere tausend Euro betragen. Über den Passus Schlüsselverlust wäre solch ein Schaden von der Haftpflichtversicherung gedeckt.

Mietsachschäden

Nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Schäden an gemieteten Sachen ausgeschlossen. In der Privathaftpflichtversicherung sind diese Schäden oftmals integriert, sofern es sich um die Beschädigung der eigenen gemieteten Wohnräume handelt.

Praxis-Beispiel:
Durch herumrutschen von Möbeln wird der Parkettboden stark verkratzt. Da dieser dem Vermieter gehört wird er spätestens ab Kenntnis davon dementsprechenden Schadenersatz verlangen. Eine Haftpflichtversicherung, welche Mietsachschäden beinhaltet, trägt hierfür die Schadensersatzleistung.

Beschädigung fremder beweglicher Sachen (Leihe)

Laut den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen grundsätzlich nicht versichert, wenn diese Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages beziehungsweise geliehen sind. Einige Versicherer gewähren aber durch besondere Vereinbarung eine Deckung in begrenztem Umfang.

Praxis-Beispiel:
Sie leihen sich von einen guten Freund für Renovierungsarbeiten Ihrer Wohnung eine Baumaschine aus. Bei der Arbeit fällt ihnen diese zu Boden und wird dabei schwer beschädigt.

Deliktunfähige Kinder

Kinder können bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres (im Straßenverkehr bis zum zehnten Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden. Sie sind laut BGB deliktunfähig. Wenn auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Durch den Einschluss dieser Leistung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ ausgeschlossen werden, da oftmals die „moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten wie zum Beispiel dem Nachbarn bleibt.

Forderungsausfalldeckung

Dieser Bestandteil einer Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten davor, selbst als Opfer eines Haftpflichtschadens auf den entstandenen Kosten sitzen zu bleiben. Wenn der Verursacher eines Schadens nicht zahlungsfähig ist und keinen eigenen Haftpflichtschutz besitzt, kann der Geschädigte seine Kosten nicht geltend machen. Für die Leistungspflicht muss zwingend ein gerichtlich erwirkter Titel vorliegen. Viele Gesellschaften leisten erst ab einer gewissen Schadenhöhe.

Praxis-Beispiel:
Beim Skifahren werden Sie von einen mutig herunterrasenden neunjährigen Kind geschnitten und stürzen durch ein Ausweichmanöver schwer mit ernsthaften Unfallfolgen. Sie sind neben den Schmerzen auf Wochen arbeitsunfähig, haben dadurch Verdienstausfälle und Ihnen entstehen neben den hohen Bergungskosten noch zusätzliche Kosten für medizinische Behandlungen. Selbstverständlich, dass Sie hierfür Schadensersatz einfordern. Die Familie des Kindes teilt Ihnen jedoch mit, dass sie kein Geld haben und sie leider so etwas wie eine private Haftpflichtversicherung nicht besitzen. Für diesen Fall kommt die Forderungsausfalldeckung zu tragen. Leider ist diese Leistung in der heutigen Zeit unverzichtbar, da immer mehr Menschen durch mangelnde Aufklärung keine  Haftpflichtversicherung haben.

Allmählichkeitsschäden

Dabei handelt es sich um Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub etc.) entstehen. Sie sind nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgeschlossen. 
Manche Versicherer bieten hierfür jedoch Versicherungsschutz.

Praxis-Beispiel: 
Durch schlechtes Lüften entsteht Schimmel in der gemieteten Wohnung. Der Vermieter verlangt Schadensersatz für den entstandenen Schaden am Mauerwerk sowie den beschädigten Parkett, der durch zu hohe Feuchtigkeit beschädigt wurde.

Regressansprüche

Besteht von Seiten des Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person ein berechtigter direkter Anspruch gegen den Versicherer, so ist der Versicherer verpflichtet, diesen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfüllen. Ist jedoch einer dritten Person oder dem Versicherungsnehmer selber ein Mitverschulden nachzuweisen, so kann der Versicherer Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern. Regressansprüche können auch zwischen den Versicherern abgewickelt werden, wenn auf beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige Risiko abgedeckt ist.

 

Auslandsdeckung

Der Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit, zum Beispiel im privaten Bereich wegen beruflichen Auslandsaufenthalten oder bei Urlaubsreisen. Es wird in den Tarifen zwischen dem Aufenthalt in europäischen und außereuropäischen Ländern unterschieden. Der mitversicherte Auslandaufenthalt ist jedoch häufig zeitlich begrenzt.
Genauere Angaben hierzu sind der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Versicherers zu entnehmen.

Diese Leistung gilt für alle mitversicherten Personen.

Diensthaftpflicht

Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Sie wird zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung angeboten. Je nach Versicherungstarif beziehungsweise Anbieter wird zwischen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer und für Verwaltungsangestellte unterschieden. Der Versicherungsschutz wird in den „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ für die Diensthaftpflichtversicherung definiert.

Ehrenamt

Das Ehrenamt ist keine private Tätigkeit, daher sind Schäden aus einer solchen Tätigkeit nur dann versichert, wenn der Versicherer sie ausdrücklich in den Versicherungsschutz einschließt.

Tagesmutter/Kinderbetreuung

Dabei handelt es sich um die Haftpflichtversicherung für Personen, welche minderjährige Kinder im eigenen Haushalt aufnehmen, beaufsichtigen und betreuen.  Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Wohnung,  wie zum Beispiel bei Ausflügen.

Unter Versicherungsausschlüssen ist zu verstehen, dass der Versicherer für den bezeichneten Fall keinen Versicherungsschutz gewährt.

Die hier aufgeführten Ausschlüsse dienen lediglich einer vereinfachten Übersicht der Versicherungsbedingungen aller Versicherer. Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen ist es nur möglich alle Vertragsbedingungen auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zu bringen. Ausführliche Ausschlussinhalte hinsichtlich der Leistungsinhalte entnehmen Sie bitte den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (= Rechtsgrundlage für die Leistungsbeurteilung/-prüfung).

Generell sind folgende Schäden im Umfang jeder Haftpflichtversicherung ausgeschlossen:

  • Schäden, die mit Vorsatz oder Absicht herbeigeführt wurden
  • Schäden, die ohne die eigene Schuld entstanden sind
  • Schäden bei denen kriminelle Handlungen oder Absichten zugrunde liegen
  • Schäden, die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstehen
  • Schäden durch die Teilnahme an Rennen (Beispiel: Autorennen, Motorradrennen)
  • Schäden bei aktiver Teilnahme an einer Kampfsportart (Beispiel Thai-Boxen, Karate)
  • Schäden, die bei Ausübung des Berufes entstehen (manche Berufsgruppen benötigen eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung)
  • Eigenschäden, die an eigenen Gegenständen oder am eigenen Körper entstehen

Je nach Versicherung können weitere Ausschlüsse greifen, da diese aber nicht verallgemeinert werden können sind sie den jeweiligen zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

Deswegen ist es sehr wichtig auf den Rat des Versicherungsberaters zu hören, da er durch sein Expertenwissen beurteilen kann welche Versicherungsgesellschaft für Ihre Versicherungsvorsorge am besten geeignet ist.

Die hier aufgeführten Beispiele dienen lediglich der vereinfachten Veranschaulichung. Ausführliche Definitionen hinsichtlich der Leistungsinhalte entnehmen Sie bitte den jeweils dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (= Rechtsgrundlage für die Leistungsbeurteilung/-prüfung).

Personenschäden:

Bei einem Fahrradausflug mit einem Freund wird durch eine Unachtsamkeit des Versicherungsnehmers ein Unfall verursacht, bei dem dieser Freund einen Beinbruch erleidet. Er muss ins Krankenhaus. Des Weiteren fallen Heilbehandlungen und Verdienstausfall an.

Der Versicherungsnehmer stößt beim Skifahren mit einem anderen Skifahrer zusammen. Es entstehen hohe Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Reha-Kosten.

Sachschäden:

Die Waschmaschine oder die Geschirrspülmaschine läuft aus und beschädigt die gemietete Wohnung sowie das Gebäude und die Wohnung unter Ihnen.

In der Wohnung des Versicherungsnehmers entzündet sich der Weihnachtsbaum. Der Brand greift auch auf die Nachbarwohnungen über und es entsteht ein enormer Brandschaden bei den Nachbarn sowie an der gemieteten Wohnung des Versicherungsnehmers. Sein eigener Hausrat ist jedoch nur über die Hausratversicherung abgedeckt.

Forderungsausfalldeckung:

Der Versicherungsnehmer wird von einem Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad angefahren (dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer ihn mit Absicht, nur aus Unachtsamkeit oder unter Alkoholeinfluss anfährt) und erleidet sehr starke Verletzungen. Der Radfahrer hat keine Privathaftpflichtversicherung und ist auch sonst mittellos. Der Versicherungsnehmer erwirkt gegen den Radfahrer eine rechtskräftige und vollstreckbare Forderung über den entstandenen Schaden (zum Beispiel Rentenzahlungen, Lohnausfall, Schmerzensgeld, Pflegepersonal, Kinderpflegerin und so weiter).

Die Versicherung des Versicherungsnehmers erstattet ihm im Rahmen der Ausfall-Deckung den entstandenen Schaden im Rahmen des eigenen Vertrags bis zur jeweiligen Versicherungssumme.

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